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Onlineshop rechtssicher 2026: Widerrufsbutton, GPSR

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Wer seinen Onlineshop rechtssicher führen will, hat 2026 neue Baustellen: den Widerrufsbutton, die GPSR-Angaben und den gelöschten OS-Link. Vieles davon übernimmt kein Rechtstexte-Abo.

Blonde Frau mit Checkliste im Versandlager eines Onlineshops, darüber der Schriftzug Shop rechtssicher

Ein kleiner Shop scheitert selten an exotischen Rechtsfragen. Er scheitert an einem fehlenden Grundpreis, an einem Bestellbutton mit der falschen Aufschrift oder an einem Link, der seit über einem Jahr ins Leere führt. Genau dort setzen Abmahnungen an, weil sich solche Fehler in wenigen Sekunden finden lassen. Dieser Ratgeber sortiert, was 2026 neu ist, was Sie selbst erledigen müssen und wo die Grenze eines Rechtstexte-Abos verläuft. Die Rechte der Käufer stehen im Ratgeber zu den Rechten beim Online-Kauf, hier geht es um die Seite des Händlers.

Onlineshop rechtssicher 2026: drei Änderungen, die viele verpasst haben

Seit dem 19. Juni 2026 gilt der Widerrufsbutton nach § 356a BGB. Eine Übergangsfrist gab es nicht, ohne den Button ist seither kein Onlineshop rechtssicher. Wer Waren, Kurse oder Termine über eine Website oder App verkauft und dabei ein Widerrufsrecht einräumt, muss eine Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ anbieten.

Schon seit dem 20. Juli 2025 ist die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung abgeschaltet, die Verordnung dazu wurde aufgehoben. Der Pflichtlink auf die OS-Plattform ist damit nicht nur überflüssig, er ist veraltet. Mehrere IHKs raten, ihn überall zu löschen: im Impressum, in den AGB, in E-Mail-Signaturen und in Marktplatzprofilen.

Seit dem 19. Februar 2026 ahndet das neu gefasste Produktsicherheitsgesetz Verstöße gegen die EU-Produktsicherheitsverordnung GPSR mit Bußgeldern. Die Verordnung selbst gilt bereits seit Dezember 2024. Neu ist, dass Behörden jetzt ein nationales Werkzeug dafür haben.

Wofür Händler tatsächlich abgemahnt werden

Die einzigen Zahlen dazu stammen vom Händlerbund, also von einem Verband, der selbst Abmahnschutz verkauft. Seine Abmahnstudie 2026 beruht auf einer Befragung von 335 Händlern und Fällen aus der eigenen Rechtsabteilung. Unabhängige Statistiken gibt es nicht. Mit diesem Vorbehalt ist das Bild trotzdem deutlich:

Die Lehre daraus ist unbequem. Wer seinen Onlineshop rechtssicher aufstellen will, gewinnt am meisten bei den Produktdaten, nicht bei den Rechtstexten.

Der Widerrufsbutton nach § 356a BGB

Das Gesetz beschreibt den Ablauf ziemlich genau. Die Schaltfläche muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.

Danach fragt ein Formular nur drei Dinge ab: den Namen, den betroffenen Vertrag oder Vertragsteil und den Kanal, über den die Eingangsbestätigung kommen soll. Eine Pflichtfrage nach dem Grund erschwert den Widerruf und gehört nicht hinein. Abgeschickt wird über einen zweiten Button „Widerruf bestätigen“. Anschließend muss sofort eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger kommen, praktisch also eine E-Mail mit Inhalt, Datum und Uhrzeit.

Wo der Button hingehört

Die Gesetzesbegründung lässt den Footer ausdrücklich zu. Der Button muss sich dort aber sichtbar von den Links zu AGB und Impressum abheben, ein grauer Textlink unter vielen reicht nicht. Ein Platz nur im Kundenkonto genügt allein dann, wenn man im Shop überhaupt nur mit Konto bestellen kann. Wer Gastbestellungen anbietet, und das sollte man aus Datenschutzgründen, braucht den Button frei erreichbar.

Ein Bußgeldrahmen existiert, greift nach Auswertung von Kanzleien aber nur bei weitverbreiteten Verstößen im Rahmen koordinierter europäischer Verfahren. Für einen kleinen Shop liegt das Risiko deshalb in der Abmahnung. Ein fehlender Button ist mit einem Blick in den Footer zu erkennen.

Ob Germanized, German Market oder ein Baukasten den Button schon mitbringt, sollten Sie im eigenen System prüfen. Als Notlösung taugt ein Formular-Plugin plus ein farblich abgesetzter Button im Footer. Und: Die Widerrufsbelehrung hat zum 19. Juni 2026 ein neues Muster bekommen. Wer eine alte Fassung verwendet, verliert den Schutz des Musters, und die Widerrufsfrist kann sich auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage verlängern.

Der Bestellbutton: „zahlungspflichtig bestellen“ und sonst nichts

Nach § 312j BGB muss der letzte Button im Checkout mit nichts anderem als „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Der Europäische Gerichtshof hat 2022 klargestellt, dass allein die Worte auf dem Button zählen, nicht der Text drumherum. Fehlt die klare Aufschrift, kommt gar kein Vertrag zustande.

„Bestellung abschließen“, „Weiter“ oder „Jetzt bezahlen“ gelten als riskant. Das OLG Celle hat im Mai 2026 auch „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ verworfen. Wer den Onlineshop rechtssicher einrichten will, übernimmt schlicht den Gesetzeswortlaut. Nach jedem Plugin- oder Theme-Update lohnt ein Blick, ob die Beschriftung noch stimmt, denn Updates setzen Texte gern auf Englisch oder auf den Standard zurück.

Was direkt über dem Button stehen muss

Unmittelbar vor dem Bestellbutton, ohne Scrollen und nicht im Kleingedruckten, gehören hin: die Artikel mit ihren wesentlichen Eigenschaften, der Gesamtpreis samt Versandkosten, bei Abos Laufzeit und Kündigung, bei digitalen Inhalten die beiden nicht vorausgewählten Checkboxen zum Erlöschen des Widerrufsrechts und der Hinweis auf die AGB. Wie ausführlich die Eigenschaften sein müssen, ist umstritten. Eine kurze Beschreibung von zwei oder drei Zeilen je Position ist der sichere Weg.

Die Falle in der Bestellbestätigung

Ein Klassiker aus der Rechtsprechung: Ein Händler hatte ein Notebook versehentlich für 245 statt 2.650 Euro eingestellt. Seine automatische Mail bedankte sich „für Ihren Auftrag“. Der Bundesgerichtshof wertete das 2005 als Annahme, der Vertrag war geschlossen und ließ sich nur noch per Anfechtung beseitigen. Formulieren Sie die automatische Mail deshalb als reine Eingangsbestätigung („Ihre Bestellung ist bei uns eingegangen“) und nehmen Sie den Vertrag erst mit der Versandbestätigung an. Die AGB-Klausel zum Vertragsschluss muss dazu passen.

Wer Abos, Mitgliedschaften oder Kurs-Abos verkauft, braucht zusätzlich den Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Auf dessen Bestätigungsseite haben Rückgewinnungsangebote nichts verloren.

Preise im Onlineshop rechtssicher angeben: Grundpreis, Versand, Streichpreise

Der Grundpreis ist der häufigste konkrete Abmahngrund. Nach § 4 der Preisangabenverordnung braucht ihn jede Ware, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird: Honig, Kaffee, Öl, Futter, Stoffe, Kabel. Seit 2022 gilt als Einheit nur noch 1 kg, 1 l, 1 m, 1 m² oder 1 m³. „Pro 100 g“ ist vorbei.

Typisch sind drei Fehler. Der Grundpreis fehlt ganz, er ist falsch gerechnet, oder er wechselt bei Varianten nicht mit. Das 250-g-Glas zeigt dann den Grundpreis des 500-g-Glases. Abhilfe schafft nur sauber gepflegte Füllmenge je Variante, damit das Plugin richtig rechnet.

Der Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer gehört auf Produktseiten, Kategorie- und Suchseiten, in Produktfeeds für Google Shopping und in Werbung. Daneben steht „inkl. MwSt.“ und „zzgl. Versandkosten“ als Link auf eine Versandseite, die Inland und Ausland getrennt zeigt und Zuschläge für Express oder Sperrgut beziffert.

Rabatte nach der 30-Tage-Regel

Wer eine Preisermäßigung ankündigt, muss nach § 11 PAngV den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Der Europäische Gerichtshof hat 2024 im Fall Aldi Süd entschieden, dass sich auch die Prozentangabe auf diesen Tiefstpreis beziehen muss. „Minus 30 Prozent“ vom letzten Normalpreis, obwohl der Artikel zwei Wochen vorher schon billiger war, ist damit erledigt. Eine Fußnote rettet das nicht. Praktisch heißt das: Preisverlauf speichern und jeden Rabatt vom 30-Tage-Tiefstpreis aus rechnen.

Lieferzeit: Höchstfrist statt „in der Regel“

Hier haben ausgerechnet Bremer Richter mitgeschrieben. Das Oberlandesgericht Bremen ließ 2009 „ca. 1 Woche nach Zahlungseingang“ durchgehen, verwarf im selben Jahr aber „in der Regel 1 bis 2 Werktage bei DHL-Versand“. Andere Gerichte sehen „in der Regel“ milder, einheitlich ist die Linie nicht. Wer seinen Onlineshop rechtssicher halten will, vermeidet deshalb „in der Regel“ und „voraussichtlich“ und schreibt eine Höchstfrist: „Lieferzeit 2 bis 4 Werktage“. „Sofort lieferbar“ passt nur, wenn die Ware wirklich auf Lager liegt und sofort rausgeht. Die Lieferzeit gehört je Variante gepflegt und sollte bei Ausverkauf automatisch umspringen.

GPSR: Herstellerangaben auf jeder Produktseite

Die Produktsicherheitsverordnung verlangt in Artikel 19 für jedes Online-Angebot, „eindeutig und gut sichtbar“:

Ein Link auf ein PDF genügt nach verbreiteter Ansicht nicht. Die Angaben gehören in einen eigenen Block auf die Produktseite. Ohne diesen Block ist kein Onlineshop rechtssicher, egal wie gut die AGB sind. Das Landgericht Hechingen hat im April 2026 entschieden, dass fehlende Angaben ein spürbarer Wettbewerbsverstoß sind, auch für Händler, die sich auf einem Marktplatz nur an ein fremdes Angebot anhängen.

Selbstgemacht heißt: Sie sind der Hersteller

Wer Kerzen gießt, Seifen siedet oder Holzspielzeug drechselt, ist Hersteller. Eine Ausnahme für Kleinstbetriebe gibt es nicht. Dazu gehört eine Risikoanalyse, die bei Kleinserien kurz ausfallen darf: ein schriftliches Protokoll je Produktgruppe mit Material, Gebrauch, vorhersehbarem Fehlgebrauch, Zielgruppe, Warnhinweisen und den Prüfnachweisen der Zulieferer. Für Seifen kommt das Kosmetikrecht hinzu, für Spielzeug die CE-Kennzeichnung. Lebensmittel fallen nicht unter die GPSR, dafür unter das Lebensmittelrecht.

Wer unter eigener Marke verkauft oder Ware aus China selbst importiert, rutscht ebenfalls in Herstellerpflichten. Zuständig für die Produktsicherheit ist im Land Bremen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen. Dass Behörden gegen kleine Shops allein wegen Lücken in der Online-Kennzeichnung vorgehen, ist bisher nicht dokumentiert. Abmahnungen von Verbänden dagegen schon.

Registrierungen vor dem ersten Verkauf

Ein Punkt, den viele erst bemerken, wenn ein Marktplatz das Konto sperrt: Wer befüllte Verpackungen an Privatkunden verschickt, muss sich vorher im Verpackungsregister LUCID eintragen. Das betrifft auch Versandkarton und Füllmaterial. Die Registrierung kostet nichts. Dazu kommt die Beteiligung an einem dualen System, für Kleinshops typischerweise im Bereich von einigen Dutzend bis gut hundert Euro im Jahr, und die Mengenmeldung, identisch an LUCID und das System. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Ohne Registrierung drohen Bußgelder bis 100.000 Euro, ohne Systembeteiligung bis 200.000 Euro.

Wer Elektrogeräte verkauft, und dazu zählt schon die LED-Lichterkette, muss vorher bei der stiftung ear registriert sein und die WEEE-Nummer angeben. Für Batterien gibt es eigene Registrierungs- und Rücknahmepflichten. Textilien brauchen die Faserzusammensetzung im Angebot, Lebensmittel die Pflichtangaben und Allergene schon vor dem Kauf, Kosmetik eine Sicherheitsbewertung und die CPNP-Meldung.

Impressum, Streitbeilegung und Datenschutz im Shop

Damit der Onlineshop rechtssicher auftritt, kommen zum normalen Impressum ein paar Angaben hinzu: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die Aufsichtsbehörde, bei Handwerk die Kammer, dazu der Registereintrag. Was grundsätzlich hineingehört, steht im Ratgeber zu Impressum und Datenschutz.

Der OS-Link fliegt raus. Bleiben muss die Angabe nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, ob Sie an Schlichtungsverfahren teilnehmen. Pflicht ist sie erst ab mehr als zehn Beschäftigten. Für kleinere Shops ist der Satz „Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen“ freiwillig, aber unschädlich.

Beim Datenschutz reicht ein Plugin für die Einwilligung nicht aus. Ein Gastzugang sollte angeboten werden, das empfiehlt die Datenschutzkonferenz seit 2022. Versanddienstleister brauchen eine saubere Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe. Was bei der Einwilligung gilt, zeigt der Beitrag was beim Cookie-Banner jetzt Pflicht ist. Und seit Juni 2025 gilt für Shops das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz. Die Umsetzung erklärt der Ratgeber zur barrierefreien Website.

Was ein Rechtstexte-Abo leistet und was nicht

IT-Recht Kanzlei, Händlerbund und Protected Shops starten jeweils bei 9,90 Euro netto im Monat für eine Präsenz, Trusted Shops und eRecht24 liegen deutlich darüber. Alle liefern AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum und Datenschutzerklärung und halten sie per Update aktuell. Die Haftung bezieht sich bei allen auf Fehler in den gelieferten Texten, und sie entfällt meist, wenn Sie Texte selbst ändern oder Updates zu spät einspielen. Abmahnhilfe läuft bei einigen nur als „freiwillige Unterstützung“, also ohne Rechtsanspruch.

Nicht abgedeckt sind ausgerechnet die Punkte, die am häufigsten abgemahnt werden:

Ein Abo ist sinnvoll, und wer seinen Onlineshop rechtssicher betreiben will, kommt ohne gepflegte Texte kaum aus. Es ersetzt aber nicht die Arbeit an den Produktdaten. Wer gerade erst einen Shop bauen lässt, sollte diese Punkte gleich ins Lastenheft schreiben. Was so ein Projekt kostet, zeigt der Kostenvergleich für Websites.

Kleinunternehmer, Nebenerwerb und Vereine

Unternehmer ist, wer planmäßig und auf Dauer gegen Geld verkauft. Ein Hofladen mit Versand, eine Manufaktur oder ein Handwerksbetrieb mit Ersatzteilshop sind das praktisch immer, auch im Nebenerwerb. Gemeinnützigkeit schützt einen Verein nicht vor dem Verbraucherrecht: Wer Merchandise über einen Shop mit Warenkorb verkauft, sollte sich wie ein Unternehmer verhalten.

Die Kleinunternehmerregelung gilt seit 2025 bis 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Wer sie nutzt, darf nicht „inkl. MwSt.“ an den Preis schreiben, sondern weist auf § 19 UStG hin. Verkäufe ins EU-Ausland über 10.000 Euro im Jahr lösen die Umsatzsteuer des Ziellands aus, gemeldet wird über das OSS-Verfahren. Das gehört zum Steuerberater.

Abmahnung im Briefkasten: die ersten Schritte

Auch wer seinen Onlineshop rechtssicher eingerichtet hat, kann Post vom Anwalt bekommen. Dann zählt die Reaktion in den ersten Tagen.

  1. Frist notieren und reagieren. Schweigen führt schnell zur einstweiligen Verfügung.
  2. Prüfen, wer abmahnt: ein echter Mitbewerber oder ein Verband auf der Liste des Bundesamts für Justiz? Mitbewerber bekommen bei Verstößen gegen Informationspflichten im Onlinehandel keine Kosten erstattet, Verbände schon.
  3. Den Fehler sofort beheben und mit Screenshots belegen.
  4. Die beigelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Sie bindet zeitlich unbegrenzt. Jeder spätere gleichartige Fehler, etwa nach einem Theme-Update, kostet dann Vertragsstrafe. Eine angepasste Erklärung bereitet ein Anwalt vor.
  5. Den Rechtstexte-Anbieter informieren, falls dessen Texte betroffen sind.

Checkliste: den Onlineshop rechtssicher starten

  1. Klären, ob Sie Unternehmer sind, und mit dem Steuerberater § 19 UStG oder Regelbesteuerung festlegen.
  2. Produkte einordnen: Elektro, Textil, Lebensmittel, Kosmetik, Spielzeug? Bei Eigenproduktion die Risikoanalyse schreiben.
  3. Vor dem ersten Verkauf bei LUCID registrieren und das duale System buchen, bei Bedarf stiftung ear.
  4. Rechtstexte einbinden, Widerrufsbelehrung in der Fassung ab 19. Juni 2026, OS-Link löschen.
  5. Produktdaten pflegen: Preis, Grundpreis je Variante, Lieferzeit als Höchstfrist, GPSR-Block, Kennzeichnung, geklärte Bildrechte.
  6. Checkout einrichten: Gastbestellung, Übersicht direkt über dem Button, keine vorausgewählten Extras, „zahlungspflichtig bestellen“.
  7. Widerrufsbutton farblich abgesetzt in den Footer, bei Abos den Kündigungsbutton.
  8. Mails anpassen: Eingangsbestätigung ohne Annahme, Vertragsbestätigung mit allen Texten, Bestätigung für Widerrufe.
  9. Testbestellung und Testwiderruf durchspielen und mit Screenshots dokumentieren.

Danach ist die Arbeit nicht erledigt. Einmal im Monat fünf Produktseiten stichprobenartig prüfen, nach jedem Update die Buttons ansehen und im Januar die Mengen an LUCID melden: So bleibt der Onlineshop rechtssicher, auch wenn sich Plugins und Gesetze weiterdrehen. Wer zur Gegenprobe wissen will, woran Kunden einen unseriösen Händler erkennen, findet das im Beitrag über Fake-Shops. Ein Shop, der dort keinen einzigen Treffer liefert, ist schon ein gutes Stück weiter.

Häufige Fragen

Zu den neuen Pflichten 2026 fragen Shopbetreiber vor allem nach diesen Punkten.

Muss jeder Onlineshop einen Widerrufsbutton haben?

Jeder Shop, der Verträge mit Verbrauchern über eine Website oder App schließt und dabei ein Widerrufsrecht einräumt. Reine B2B-Shops und Angebote ohne Widerrufsrecht, etwa Tickets mit festem Termin, brauchen ihn nicht. Marktplatzhändler müssen dafür sorgen, dass die Plattform die Funktion bereitstellt.

Reicht ein Rechtstexte-Abo, um den Onlineshop rechtssicher zu machen?

Nein. Ein Abo deckt die Texte ab. Grundpreise, Lieferzeiten, GPSR-Angaben, Button-Beschriftungen und Registrierungen wie LUCID bleiben Ihre Aufgabe, und genau dort entstehen die meisten Abmahnungen.

Gilt die GPSR auch für Handgemachtes?

Ja. Wer selbst herstellt, ist Hersteller im Sinne der Verordnung, unabhängig von der Stückzahl. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, für die eigenes Recht gilt.

Muss der OS-Link wirklich raus?

Ja. Die Plattform gibt es seit Juli 2025 nicht mehr. Ein veralteter Hinweis kann als irreführend gelten. Löschen Sie ihn auch aus AGB, Signaturen und Marktplatzprofilen.



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