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Bilder rechtssicher verwenden: Abmahnungen vermeiden

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Fast jedes Foto im Netz ist geschützt, auch der Handy-Schnappschuss. Wer Bilder rechtssicher verwenden will, braucht eine passende Lizenz, oft eine sichtbare Nennung und bei Personen eine schriftliche Einwilligung.

Blonde Frau prüft in einem Büro in Bremen ausgedruckte Fotos, darüber der Schriftzug Bildrechte prüfen

Ein Foto von der Website eines Fremden, eingebaut auf der eigenen Leistungsseite: Der Bundesgerichtshof hat für so einen Fall 100 Euro Lizenzschaden angesetzt, dazu 100 Euro, weil der Fotograf nicht genannt war. Das klingt harmlos. Teuer wurden die Anwaltskosten von 571,44 Euro, berechnet aus einem Gegenstandswert von 6.000 Euro pro Bild (BGH, I ZR 187/17). Wer Bilder rechtssicher verwenden will, braucht deshalb drei Dinge: eine Lizenz, die zur Nutzung passt, einen Beleg dafür und bei Personen eine schriftliche Einwilligung. Der Rest dieses Ratgebers erklärt, wo die Fallen liegen.

Warum praktisch jedes Foto geschützt ist

Das Urheberrechtsgesetz kennt zwei Stufen. Ein Lichtbildwerk nach § 2 UrhG ist eine persönliche geistige Schöpfung und bleibt bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt. Darunter liegt das einfache Lichtbild nach § 72 UrhG. Dafür reicht jede Fotografie, auch das schnelle Produktfoto oder der Handy-Schnappschuss, und der Schutz läuft 50 Jahre ab Erscheinen.

Eine Lücke dazwischen gibt es nicht. Gerichte lassen die Einordnung deshalb oft offen und schreiben, das Bild sei „jedenfalls nach § 72 UrhG“ geschützt. Für die Praxis heißt das: Die Frage „Ist das Foto überhaupt geschützt?“ können Sie sich sparen. Die Antwort lautet fast immer ja.

Auch die Schranken helfen bei der normalen Bebilderung kaum. Das Zitatrecht verlangt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bild. Wer eine Seite nur schmückt, zitiert nicht. Und wer ein frei zugängliches Foto herunterlädt und auf dem eigenen Server wieder hochlädt, gibt es nach dem EuGH öffentlich wieder und braucht eine Erlaubnis (C-161/17, „Cordoba“). Einbetten über einen Frame ist dagegen erlaubt, solange die Quelle rechtmäßig ist und keine technische Sperre umgangen wird.

Gratisportale: was Pixabay, Unsplash und Pexels zusagen

Pixabay, Unsplash und Pexels erlauben die kommerzielle Nutzung, und eine Nennung des Fotografen ist dort keine Pflicht. So weit die gute Nachricht. Die schlechte steht in den Nutzungsbedingungen von Pixabay und Pexels: Beide schließen ausdrücklich jede Gewähr dafür aus, dass Einwilligungen oder Lizenzen eingeholt wurden. Lädt dort jemand ein fremdes Foto hoch, haften Sie als Nutzer.

Der Grund ist ein alter Grundsatz. Nutzungsrechte kann man nicht gutgläubig erwerben, das hat der BGH schon 1952 entschieden („Parkstraße 13“) und seitdem mehrfach bestätigt. Den Unterlassungsanspruch schulden Sie auch ohne Verschulden. Für Schadensersatz reicht Fahrlässigkeit, und wer die Herkunft eines Bildes nie prüft, handelt nach Ansicht des LG Düsseldorf fahrlässig. Ein veröffentlichtes Urteil zu einem unberechtigt hochgeladenen Pixabay-Bild gibt es bisher nicht. Kanzleien berichten aber von Abmahnungen, in denen der angebliche Urheber jede Freigabe bestreitet.

Zwei Details übersehen viele. Pixabay und Pexels verbieten Bilder mit erkennbaren Personen in heiklen Zusammenhängen, etwa als krank oder in Behandlung. Ein Stock-„Patient“ auf der Website einer Praxis kann also schon gegen die Lizenz verstoßen. Außerdem behalten sich die Portale Änderungen der Bedingungen jederzeit vor. Pixabay hat 2019 von CC0 auf eine eigene Lizenz umgestellt, Unsplash schon 2017.

Wer Bilder rechtssicher verwenden möchte, nutzt Gratisportale deshalb nur für Motive ohne Personen, Marken und Kunstwerke. Prüfen Sie das Profil des Uploaders, machen Sie eine Rückwärtssuche mit Google Lens oder TinEye und sichern Sie die Bildseite am Downloadtag per Screenshot. Taucht das angebliche Gratisbild bei Getty oder auf der Seite eines Fotografen auf, lassen Sie die Finger davon. Für Startseite und Team-Seite lohnen sich eigene oder bezahlte Bilder.

Bezahlte Stockfotos: Lizenz, Übertragung, Freistellung

Adobe Stock, Shutterstock und iStock decken mit der Standardlizenz Website und Social Media ab, Print bis 500.000 Exemplare. Für Merchandise wie Tassen oder T-Shirts braucht es die erweiterte Lizenz. Eine Urhebernennung ist bei kommerzieller Nutzung in der Regel nicht nötig. Ausnahme bei Adobe Stock: Bilder mit dem Vermerk „Nur zur redaktionellen Nutzung“ verlangen einen Nachweis auf der Website.

Der eigentliche Vorteil bezahlter Portale ist die Freistellung. iStock stellt Kunden laut Lizenzvertrag mit bis zu 10.000 US-Dollar pro Inhalt frei, mit der erweiterten Lizenz bis 250.000 US-Dollar. Das ist gedeckelt, aber deutlich mehr als bei den Gratisportalen, die gar nichts zusagen. Wer Bilder rechtssicher verwenden will, ohne für fremde Fehler geradezustehen, bezahlt bei Stockportalen also vor allem für diese Absicherung.

Aufpassen sollten Sie, wenn eine Agentur die Bilder kauft. Bei Adobe Stock lässt sich eine Lizenz auf genau einen Kunden übertragen. Bei der Standardlizenz von Shutterstock geht das nicht. Im Zweifel kauft deshalb der Betrieb selbst und steht auch selbst als Lizenznehmer auf der Rechnung. Wer gerade einen Relaunch plant, sollte das gleich im Vertrag regeln, mehr dazu im Ratgeber Website erstellen lassen: was die Agentur kostet und was im Vertrag stehen muss.

Creative Commons und Wikimedia: die Nennung entscheidet

Creative-Commons-Bilder sind kostenlos, aber nicht bedingungslos. Wer CC-Bilder rechtssicher verwenden möchte, muss die Lizenzbedingungen genau lesen. Mit Ausnahme von CC0 verlangen alle Varianten eine Namensnennung. Für Unternehmen gelten außerdem drei Einschränkungen:

Korrekt genannt wird nach der Formel von Creative Commons: Titel, Autor, Quelle mit Link, Lizenz mit Link und ein Hinweis, falls bearbeitet wurde. Also zum Beispiel: „Weserufer bei Nacht“ von Max Muster, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, zugeschnitten. Bei Wikimedia Commons liefert die Funktion „Weiterverwenden“ diesen Text fertig. Der häufigste Fehler ist „Quelle: Wikipedia“ statt des Fotografen, gefolgt vom fehlenden Lizenzlink.

Beim Geld sind sich die Gerichte uneinig. Das OLG Köln setzt den Wert einer CC-Lizenz grundsätzlich mit null Euro an, andere Gerichte sprechen kleine Beträge zu, das LG Köln etwa 100 Euro. Verlassen sollten Sie sich auf die Kölner Linie nicht. Der Kläger kann im Internet ein anderes Gericht wählen, und Unterlassung samt Abmahnkosten bleibt so oder so.

Urhebernennung: Bildunterschrift statt Alt-Text

Nach § 13 UrhG bestimmt der Urheber, ob und wie er genannt wird. Das gilt auch für einfache Lichtbilder. Fehlt die Nennung, schlagen viele Gerichte 100 Prozent auf den Lizenzschaden auf, das OLG Köln spricht von „ständiger Rechtsprechung“ seines Senats. Manche Gerichte nehmen nur 50 Prozent. Einheitlich ist das nicht, aber die 100 Prozent sind die verbreitetere Linie.

Wichtig ist, wo die Nennung steht. Das LG München I hat entschieden, dass ein Vermerk nur per Mouseover nicht reicht, wenn es „vom Zufall abhängt“, ob der Besucher mit der Maus über das Bild fährt (37 O 8778/14). Wer Bilder rechtssicher verwenden will, schreibt den Namen deshalb sichtbar unter das Foto. Für WordPress und andere Systeme heißt das:

Prüfen Sie im Frontend, ob Ihr Theme die Beschriftung wirklich anzeigt. Bei Beitragsbildern und Slidern fehlt sie oft. Eine zentrale Bildnachweis-Seite im Footer genügt nur dort, wo Lizenz oder Vertrag das ausdrücklich zulassen. Für Stockbilder ohne Nennungspflicht ist sie trotzdem nützlich, als Dokumentation. Sie gehört neben Impressum und Datenschutzerklärung zu den Seiten, die eine rechtssichere Website im Footer verlinkt.

Noch ein technisches Detail: Viele Plugins zur Bildkompression löschen standardmäßig alle Metadaten, also auch den IPTC-Copyright-Vermerk. § 95c UrhG verbietet das wissentliche Entfernen solcher Rechteinformationen. Eine Haftung allein für automatische Kompression ist unwahrscheinlich, Urteile dazu gibt es nicht. Stellen Sie das Plugin trotzdem so ein, dass Copyright-Felder erhalten bleiben und nur GPS-Daten verschwinden. Wie Sie Bilder dabei klein bekommen, steht im Ratgeber WordPress schneller machen.

Fotograf, Agentur, Hersteller: wer welche Rechte hat

Die größte Falle im Vertrag mit einem Fotografen heißt Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG). Ohne ausdrückliche Aufzählung bekommen Sie nur die Rechte, die der Vertragszweck erfordert. Ein typischer Fall: 20 Bilder „für die neue Website“ für 900 Euro, zwei Jahre später sollen sie auf Instagram, in einen Flyer und in den Relaunch. Social Media und Print sind dann riskant, der Relaunch ist vertretbar, aber nicht sicher.

Deshalb gehört eine vollständige Liste in den Vertrag: zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt, alle Websites einschließlich Relaunch, Social Media, Newsletter, Print, Presse und Werbung, mit Bearbeitungsrecht und dem Recht, Unterlizenzen an Plattformen zu vergeben. Erst dann lassen sich die gekauften Bilder rechtssicher verwenden, auch in Kanälen, an die beim Shooting noch niemand gedacht hat. Das Recht zur Unterlizenz ist kein Detail. Meta und LinkedIn lassen sich beim Upload eine eigene Lizenz einräumen, und die können Sie nur weitergeben, wenn Sie das Recht dazu haben. Was beim Einbinden von Facebook und Instagram datenschutzrechtlich dazukommt, erklärt der Beitrag Social Media einbinden: Datenschutzfallen vermeiden.

Bei Herstellerbildern hilft auch das Verkaufsrecht nicht. Wer eine Ware verkaufen darf, erwirbt damit kein Recht an deren Produktfotos. Lassen Sie sich die Freigabe schriftlich geben, mit Kanälen und Dauer. Lädt ein Händler die Bilder zu Amazon oder eBay hoch, räumt er dem Marktplatz in der Regel eine Unterlizenz ein. Ist die eigene Lizenz darauf nicht ausgelegt, verletzt schon der Upload die Lizenz. Aus fremden Shops kopieren ist ohnehin tabu.

Und wenn die Agentur das Bild eingebaut hat? Dann haften Sie trotzdem selbst als Täter. Das LG Hamburg verurteilte einen Website-Betreiber und den früheren Geschäftsführer der Webagentur gemeinsam zu 400 Euro Schadensersatz plus Abmahnkosten (308 O 404/17). Rückgriff bei der Agentur ist möglich, ohne Freistellungsklausel müssen Sie aber Verschulden und Schaden beweisen. In den Agenturvertrag gehört deshalb eine Zusicherung, dass alle Bilder frei von Rechten Dritter sind, ein Lizenznachweis pro Bild und eine Freistellung von Ansprüchen Dritter.

Gebäude, Kunst und Drohnenfotos

Auch wer selbst fotografierte Bilder rechtssicher verwenden will, stößt an Grenzen, sobald fremde Werke im Motiv stehen. Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG erlaubt Fotos von Werken, die bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen stehen. Sie gilt aber nur aus der Perspektive eines Passanten. Der BGH hat 2024 entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht darunter fallen (I ZR 67/23, „Über alle Berge“). Eine Leiter oder das Wegbiegen einer Hecke sind ebenfalls ausgeschlossen. Innenräume fallen nie unter § 59, dort brauchen Sie die Erlaubnis von Architekt und Hausherr.

Ein Auto oder ein Logo, das zufällig im Bild steht, ist meist unkritisch. Ist es das zentrale Motiv, holen Sie eine Freigabe ein. Das gilt auch für Tattoos in Großaufnahme. Riskant sind Referenzseiten mit fremden Kundenlogos: Sie können eine Geschäftsbeziehung vortäuschen, und Logos sind oft zusätzlich urheberrechtlich geschützt. Sicher ist nur die schriftliche Freigabe jedes einzelnen Kunden. Wer solche Bilder rechtssicher verwenden will, legt diese Freigaben ebenfalls in den Lizenzordner.

Personen auf Fotos: Einwilligung schriftlich einholen

Für Bilder von Menschen gilt neben dem Urheberrecht das Recht am eigenen Bild. Ob dafür außerhalb des Journalismus noch das Kunsturhebergesetz gilt oder nur die DSGVO, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Der BGH hat die Frage offengelassen, die Hamburger Datenschutzbehörde wendet die DSGVO an. Die sichere Position: so handeln, als gelte die DSGVO, und für jede Werbung mit erkennbaren Personen eine schriftliche Einwilligung einholen. Die deckt beide Gesetze ab. Nur so lassen sich Bilder rechtssicher verwenden, auf denen Kunden, Mitarbeiter oder Vereinsmitglieder zu erkennen sind.

Eine brauchbare Einwilligung nennt den Verantwortlichen, den Anlass und die Medien zum Ankreuzen, also Website, Facebook, Instagram, Print. Dazu kommen Dauer, Freiwilligkeit, das Widerrufsrecht und der Hinweis, dass Fotos in sozialen Netzwerken weltweit abrufbar sind. Bei Kindern müssen beide Sorgeberechtigten unterschreiben, ab etwa 14 Jahren zusätzlich das Kind selbst. Eine „Faustregel ab sieben Personen“, ab der Gruppenfotos frei wären, gibt es nicht. Das ist ein Mythos.

Heikel sind Mitarbeiterfotos. Das Bundesarbeitsgericht hat 2015 entschieden, dass eine schriftliche Einwilligung nicht automatisch mit dem Ausscheiden endet (8 AZR 1011/13). Seit der DSGVO lässt sich eine Einwilligung aber jederzeit ohne Begründung widerrufen. Setzen Sie Widerrufe deshalb sofort um und nehmen Sie Team- und Kontaktfotos ehemaliger Mitarbeiter zeitnah von der Seite. Sonst sieht es so aus, als arbeite die Person noch bei Ihnen, und das ist zusätzlich irreführend.

Wie teuer es werden kann, zeigen zwei Fälle. Das Arbeitsgericht Münster sprach einem Mitarbeiter 5.000 Euro zu, dessen Foto ohne Einwilligung in einer Broschüre erschien, verbunden mit einem Bezug auf seine Hautfarbe (3 Ca 391/20). Das ArbG Lübeck sah bei einem Pflegemitarbeiter, dessen Foto ohne passende Einwilligung auf Facebook landete, für 1.000 Euro Aussicht auf Erfolg (1 Ca 538/19). Münster liegt wegen des diskriminierenden Zusammenhangs am oberen Rand. Für gewöhnliche Fälle sind dreistellige bis niedrige vierstellige Beträge realistisch.

Was eine Abmahnung wegen Bildern kostet

Die Rechnung setzt sich aus drei Posten zusammen: Lizenzschaden, Zuschlag für die fehlende Nennung und Anwaltskosten. Den Lizenzschaden berechnen Gerichte nach dem, was eine Lizenz gekostet hätte. Für Amateurfotos lehnt der BGH die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ab, bei Profifotos wenden manche Gerichte sie an. Das OLG Köln sprach für drei Jahre gewerbliche Nutzung eines Profifotos 500 Euro zu, plus 100 Prozent Zuschlag (6 U 96/21).

Die Anwaltskosten machen den Unterschied. Die Deckelung des Gegenstandswerts auf 1.000 Euro nach § 97a UrhG gilt nur für Privatleute. Betriebe, Praxen und Selbstständige zahlen nach einem Gegenstandswert von 6.000 Euro pro Bild. Bei Bildagenturen und langer Nutzung werden schnell vierstellige Summen daraus. Der Händlerbund berichtet von einer Abmahnung neun Jahre nach der Nutzung über 4.030,04 Euro inklusive Zinsen seit 2016.

Verjährung schützt wenig. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre ab Kenntnis, aber solange ein Bild online steht, entstehen laufend neue Ansprüche. Die ersparte Lizenz muss sogar nach Ablauf der Verjährung herausgegeben werden, dieser Anspruch verjährt erst nach zehn Jahren. Amtliche Zahlen zur Häufigkeit gibt es nicht. In einer Umfrage des Händlerbunds betrafen 26 Prozent der Beratungsfälle das Urheberrecht, davon 88 Prozent Bilder ohne ausreichende Lizenz. Der Verband verkauft selbst Abmahnschutz, die Zahlen sind also mit Vorsicht zu lesen. Klar ist trotzdem: Wer Bilder rechtssicher verwenden kann, spart sich das teuerste Abmahnthema im Onlinehandel.

Abmahnung erhalten: die ersten Schritte

  1. Frist notieren. Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung.
  2. Beweise sichern: Screenshot mit Datum, Lizenz, Rechnung, E-Mails.
  3. Das Bild überall entfernen, in der Mediathek mit allen Größen, im Cache und CDN, in Social Media und PDFs. Umbenennen reicht nicht, die alte URL bleibt oft abrufbar.
  4. Prüfen, ob der Abmahner die Rechte nachweisen kann und ob die Pflichtangaben nach § 97a UrhG vollständig sind. Fehlt eine, ist die Abmahnung unwirksam.
  5. Agentur zur Freistellung auffordern, Versicherung informieren. Die Betriebshaftpflicht schließt Urheberrecht oft aus, prüfen Sie die Police.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht ungeprüft unterschreiben. Sie ist oft zu weit gefasst und enthält eine feste Vertragsstrafe. Eine modifizierte Erklärung wirkt bis zu 30 Jahre, deshalb gehört sie in die Hände eines Anwalts. Und nach der Unterschrift lösen auch Reste in Unterordnern, alten Social-Media-Posts oder Backups die Vertragsstrafe aus.

Checkliste: Bilder rechtssicher verwenden

Die billigste Vorsorge ist eine Lizenzliste. Eine Tabelle reicht, dazu ein Ordner mit Belegen. Pro Bild gehören hinein:

Lizenzbelege heben Sie so lange auf, wie das Bild genutzt wird, plus mindestens zehn Jahre, wegen der langen Verjährung der ersparten Lizenz. Vor jedem Relaunch gleichen Sie die Liste mit der Mediathek ab und ersetzen Bilder ohne Beleg. Gelöschte Dateien liegen in WordPress oft noch unter wp-content/uploads/ in allen Größen und sind per direkter URL abrufbar. Prüfen Sie auch Staging-Umgebungen und alte Subdomains. Einmal im Jahr lohnt eine Rückwärtssuche über die wichtigsten Seiten. Wer das durchzieht, kann Bilder rechtssicher verwenden, ohne bei jedem Brief vom Anwalt zu zittern.

Kurz vor der Veröffentlichung jedes neuen Bildes helfen fünf Fragen: Ist die Lizenz gesichert? Deckt sie Website, Social Media und Print? Steht der eigene Betrieb als Lizenznehmer drin? Ist eine Nennungspflicht sichtbar erfüllt? Liegt für Personen eine Einwilligung vor? Wer an dieser Stelle schon die übrigen Pflichtseiten im Blick hat, sollte auch nachsehen, was beim Cookie-Banner jetzt wirklich Pflicht ist.

Häufige Fragen zu Bildrechten auf der Website

In Abmahnfällen rund um Bildrechte spielen diese Fragen immer wieder eine Rolle.

Darf ich Produktfotos von der Herstellerseite übernehmen?

Nur mit schriftlicher Freigabe. Das Recht, eine Ware zu verkaufen, umfasst nicht die Fotos. Kopieren und selbst hochladen ist nach dem EuGH immer eine eigene Nutzung.

Muss ich bei Pixabay oder Unsplash den Fotografen nennen?

Nein, die Portale verzichten darauf. Sie geben aber auch keine Garantie, dass der Uploader die Rechte hatte. Wer Bilder rechtssicher verwenden will, prüft deshalb Herkunft und Motiv.

Reicht der Name des Fotografen im Alt-Text?

Nein. Der Alt-Text ist unsichtbar. Die Nennung gehört in die sichtbare Bildunterschrift oder, wo die Lizenz es erlaubt, auf eine verlinkte Bildnachweis-Seite.

Darf ich Fotos ehemaliger Mitarbeiter auf der Website lassen?

Rechtlich kann eine Einwilligung fortgelten, sie lässt sich aber jederzeit widerrufen. Nehmen Sie die Fotos besser zeitnah herunter, auch weil sonst der Eindruck entsteht, die Person sei noch erreichbar.

Was ist mit KI-generierten Bildern?

Das ist eine eigene Frage mit eigenen Regeln. Dieser Ratgeber behandelt Fotos und Grafiken, die Menschen gemacht haben. Ob KI-Bilder geschützt sind und wer für sie haftet, erklären wir in einem gesonderten Beitrag.

Am Ende entscheidet selten das Foto, sondern der Papierkram dahinter. Ein teures Stockfoto ohne Rechnung im Ordner ist im Streit kaum mehr wert als ein kopiertes. Wer die Lizenz am Downloadtag ablegt und die Nennung dort platziert, wo man sie sieht, kann Bilder rechtssicher verwenden und eine Abmahnung meist mit einer kurzen Antwort und einem PDF erledigen. Den Gesetzestext zur Urhebernennung finden Sie in § 13 UrhG.



Urheberrecht Abmahnung

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