Vorsorgevollmacht erstellen, Patientenverfügung dazu
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Ehepartner und Kinder dürfen im Ernstfall nicht automatisch für Sie entscheiden. Was in eine Vorsorgevollmacht gehört, wo Sie sie beglaubigen lassen und warum die Bank oft ein eigenes Formular verlangt.
Ein Schlaganfall, ein Sturz von der Leiter, eine Narkose, die anders verläuft als geplant. Von einem Moment auf den nächsten kann jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln. Wer dann für ihn spricht, entscheidet sich nicht am Küchentisch, sondern nach dem Gesetz. Eine Vorsorgevollmacht erstellen heißt deshalb vor allem, diese Entscheidung im eigenen Haus zu behalten, statt sie einem Gericht zu überlassen.
Der teuerste Irrtum: im Ernstfall darf Ihr Ehepartner nicht automatisch entscheiden
Volljährige vertreten sich in Deutschland grundsätzlich selbst. Fällt jemand nach einem Unfall oder einem Schlaganfall aus, endet diese Selbstvertretung schlagartig, und es rückt niemand automatisch nach. Weder Ehegatten noch erwachsene Kinder dürfen ohne Vollmacht Bankgeschäfte erledigen, Verträge kündigen, mit Behörden verhandeln oder über den Wohnort entscheiden.
Seit dem 1. Januar 2023 kennt das Bürgerliche Gesetzbuch genau eine Ausnahme, das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB. Wer wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr selbst besorgen kann, wird vorübergehend vom Ehepartner vertreten. Der darf in Untersuchungen und Eingriffe einwilligen oder sie untersagen, die ärztliche Aufklärung entgegennehmen, Behandlungs- und Krankenhausverträge abschließen und Ansprüche geltend machen. Die behandelnden Ärzte sind ihm gegenüber von der Schweigepflicht entbunden.
Die Grenzen dieser Regel sind der Grund, warum sie fast niemandem hilft:
- Nur Gesundheitssorge. Für Finanzen, Bankgeschäfte, Immobilien, die Wohnung oder die Vertretung vor Behörden gilt sie ausdrücklich nicht.
- Maximal sechs Monate ab dem ärztlich festgestellten Beginn der Einwilligungsunfähigkeit. Für dieselbe Erkrankung lässt sie sich danach kein zweites Mal aktivieren.
- Ein Arzt muss bestätigen, wann die Voraussetzungen eingetreten sind. Der Ehegatte bekommt darüber eine Bescheinigung.
- Ausgeschlossen bei Getrenntleben, bei einem eingetragenen Widerspruch, wenn bereits ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer da ist.
- Gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Nichteheliche Partner, Geschwister und Kinder gehen leer aus.
Fehlt eine Vollmacht, regt meist der Arzt, das Krankenhaus oder ein Angehöriger beim Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung an. Das Gericht holt ein Sachverständigengutachten ein, hört den Betroffenen persönlich an und bestellt häufig einen Verfahrenspfleger. Nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz legt es fest, für welche Angelegenheiten die Betreuung gilt, etwa Gesundheitssorge, Vermögenssorge oder Aufenthaltsbestimmung. Seit 2023 ist eine pauschale Betreuung für alle Angelegenheiten nicht mehr zulässig. Bevorzugt werden Angehörige als ehrenamtliche Betreuer, doch wenn niemand bereitsteht oder die Familie zerstritten ist, kommt ein Berufsbetreuer, den sich niemand ausgesucht hat. Der Bundesverband der Berufsbetreuer schätzt, dass rund 1,3 Millionen Menschen in Deutschland eine rechtliche Betreuung nutzen. Eine amtliche Gesamtstatistik dazu gibt es nicht. Wer rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erstellen lässt, erspart seiner Familie dieses ganze Verfahren.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung: wer regelt welche Angelegenheit
Die drei Dokumente beantworten drei verschiedene Fragen, und genau deshalb ersetzt keines das andere.
- Vorsorgevollmacht: Wer handelt für mich? Sie ermächtigt eine Vertrauensperson, in den benannten Bereichen zu handeln. Sie ist das wirksamste der drei Instrumente, weil sie die gerichtliche Betreuung überflüssig macht. § 1814 BGB gibt dem Bevollmächtigten ausdrücklich den Vorrang.
- Patientenverfügung: Welche Behandlung will ich? Sie legt für bestimmte Situationen fest, welche ärztlichen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden.
- Betreuungsverfügung: Wen soll das Gericht bestellen? Sie greift, wenn es doch zu einem Verfahren kommt, und benennt die gewünschte Person sowie ausdrücklich unerwünschte.
Wer einer Person uneingeschränkt vertraut, sollte eine Vorsorgevollmacht erstellen. Fehlt so jemand, ist die Betreuungsverfügung die richtige Wahl. Die Patientenverfügung ergänzt beide, weil sie inhaltlich vorgibt, was der Bevollmächtigte oder Betreuer im medizinischen Bereich durchsetzen muss. Verbraucherzentralen, Stiftung Warentest und das Bundesministerium der Justiz empfehlen übereinstimmend die Kombination aus Vollmacht und Patientenverfügung, ergänzt um die Betreuungsverfügung als Rückfallebene.
Verbreitet ist diese Vorsorge längst nicht überall. Der ERGO Risiko-Report 2022 mit 3.200 Befragten kam auf 39 Prozent mit Patientenverfügung, 35 Prozent mit Vorsorgevollmacht und 27 Prozent mit Betreuungsverfügung. Der Deutsche Alterssurvey 2020/21 fand bei den ab 50-Jährigen 44,8 Prozent, bei Frauen mehr als bei Männern.
Vorsorgevollmacht erstellen: schriftlich, volljährig, geschäftsfähig
Formal ist die Hürde niedrig. Das Gesetz lässt die Vollmacht sogar formfrei zu, in der Praxis ist Schriftform mit Datum und eigenhändiger Unterschrift aber zwingend, weil sie sonst niemand akzeptiert. Der Vollmachtgeber muss volljährig und geschäftsfähig sein. Genau daran scheitert es oft: Wer erst bei beginnender Demenz eine Vorsorgevollmacht erstellen will, ist womöglich schon zu spät dran. Bei ersten kognitiven Einschränkungen lohnt sich ein hausärztliches Attest über die geistige Klarheit am Tag der Unterschrift.
Inhaltlich legen Sie fest, für welche Angelegenheit die Vollmacht gelten soll. Üblich ist diese Aufteilung:
- Gesundheitssorge und ärztliche Behandlung
- Aufenthalt und Unterbringung
- Vermögenssorge und Bankgeschäfte
- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Gerichten
- Post und Fernmeldeverkehr
- Wohnungsangelegenheiten bis hin zur Kündigung des Mietvertrags
Sie können mehrere Personen bevollmächtigen, entweder gemeinsam oder jede für sich allein vertretungsberechtigt. Wen Sie bevollmächtigen, entscheidet mehr über das Ergebnis als jede Formulierung im Dokument, denn Vertrauen lässt sich nicht nachträglich hineinschreiben. Aufgaben lassen sich aufteilen, etwa die Tochter für Finanzen und der Sohn für die Gesundheitssorge. Wichtiger als jede Aufteilung ist der Ersatzbevollmächtigte. Fällt die erste Person aus, sei es durch eigene Krankheit oder weil sie die Aufgabe im Ernstfall doch nicht übernehmen will, steht die ganze Vorsorge sonst still.
Was die Vertrauensperson tun soll, regeln Sie im Innenverhältnis, etwa in einer gesonderten Weisung. Nach außen wirkt die Vollmacht davon unabhängig. Deshalb entscheidet die Personenauswahl über alles Weitere.
Vollmacht erteilen: diese Befugnisse gehören ausdrücklich hinein
Ein knapp formuliertes Schriftstück reicht für den medizinischen Ernstfall nicht. Nach § 1820 Abs. 2 BGB muss die Vollmacht bestimmte schwerwiegende Entscheidungen ausdrücklich und schriftlich benennen, sonst darf die bevollmächtigte Person sie nicht treffen. Fehlt eine solche Befugnis im Text, hilft auch der beste Wille nicht weiter:
- Einwilligung in gefährliche Heilbehandlungen nach § 1829 BGB, also Eingriffe mit begründeter Gefahr von Tod oder schwerem, länger dauerndem Gesundheitsschaden. Hier braucht es zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts, es sei denn, Arzt und Bevollmächtigter sind sich einig, dass die Entscheidung dem festgestellten Willen entspricht.
- Einwilligung in freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen nach § 1831 BGB, wozu auch Bettgitter und sedierende Medikamente zählen.
- Ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 1832 BGB.
Zwei weitere Klauseln sind kein Muss, ersparen aber viel Ärger: die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht und die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB. Letztere brauchen Sie, sobald der Bevollmächtigte zugleich auf der anderen Seite eines Geschäfts steht, was unter Angehörigen ständig vorkommt.
Formular, beglaubigen lassen oder notariell beurkunden: der richtige Weg
Für den Normalfall lässt sich eine Vorsorgevollmacht erstellen, ohne einen Cent auszugeben. Das Bundesministerium der Justiz stellt je eine Broschüre zum Betreuungsrecht und zur Patientenverfügung samt Textbausteinen bereit, nach eigener Angabe im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Die Verbraucherzentrale bietet mit dem Online-Tool Selbstbestimmt einen kostenlosen Weg, der auf denselben Bausteinen aufsetzt und Schritt für Schritt durch alle drei Dokumente führt. Ein Warnhinweis des Ministeriums gehört dazu: Falsch kombinierte Bausteine widersprechen sich, deshalb lohnt ergänzende Beratung.
Teurer wird es erst, wenn eine dritte Stelle die Unterschrift bestätigen soll:
- Betreuungsbehörde: rund 10 Euro für die öffentliche Beglaubigung nach § 7 BtOG. Wer die Vorsorgevollmacht erstellen und bestätigen lassen will, kommt hier am günstigsten weg. Geprüft wird nur die Identität, nicht der Inhalt. Das ist der günstigste Weg zu einem Dokument, das Banken und Ämter ernst nehmen.
- Notar, Unterschriftsbeglaubigung: etwa 20 bis 70 Euro.
- Notar, notariell beurkundet: nach Geschäftswert, in der Regel die Hälfte des Vermögens, Mindestgebühr 60 Euro. Bei 100.000 Euro Vermögen sind das rund 165 Euro, bei 700.000 Euro Vermögen samt Betreuungs- und Patientenverfügung rund 921 Euro.
Zum Notar müssen Sie in drei Fällen. Für Eintragungen im Grundbuch verlangt § 29 GBO eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Urkunde, eine privatschriftliche Vollmacht genügt dort nicht. Für die Aufnahme von Verbraucherdarlehen gilt § 492 Abs. 4 BGB. Sobald eine Immobilie, ein Kredit oder ein Firmenanteil im Spiel ist, wird die Vollmacht also notariell beurkundet. Der Notar prüft dabei Inhalt und Tragweite, belehrt über die Folgen, dokumentiert die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und haftet für die Gestaltung.
Kommerzielle Vorlagenportale bieten gegenüber den kostenlosen offiziellen Angeboten selten einen rechtlichen Vorteil. Verbraucherzentralen und Stiftung Warentest raten, zuerst dort zu schauen.
Bankvollmacht: der Baustein, den fast alle vergessen
Hier scheitert die Vorsorge am häufigsten im Alltag. Banken und Sparkassen erkennen allgemeine Vorsorgevollmachten oft nicht reibungslos an und verlangen eine Konto- oder Bankvollmacht auf ihrem eigenen Formular, unterschrieben von Kontoinhaber und Bevollmächtigtem, meist mit Identitätsnachweis per Post- oder Video-Ident. Wer das nicht erledigt hat, steht mit einer formal einwandfreien Vollmacht am Schalter und kommt trotzdem nicht an das Konto. Wer eine Vorsorgevollmacht erstellen will, sollte den Gang zur Bank deshalb gleich mit einplanen.
Erteilen Sie die Bankvollmacht deshalb zusätzlich zur Vorsorgevollmacht, nicht statt ihr. Sinnvoll ist eine transmortale Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt. Dann kann die Vertrauensperson auch nach dem Sterbefall Bestattungskosten und laufende Zahlungen abwickeln, ohne den Erbschein abzuwarten. Was danach mit Konten, Abos und Zugangsdaten geschieht, ist ein eigenes Kapitel, nachzulesen beim digitalen Nachlass. Und was Sie vererben wollen, gehört ohnehin nicht in die Vollmacht, sondern in ein handschriftliches Testament oder einen Erbvertrag. Für Paare ist ein Oder-Konto mit gleichberechtigtem Zugriff eine Alternative, allerdings zum Preis gegenseitiger Haftung für alle Verfügungen.
Patientenverfügung: warum Floskeln vor Gericht nichts wert sind
Wer eine Vorsorgevollmacht erstellen will, sollte die Patientenverfügung im selben Zug schreiben, denn beide greifen ineinander. Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 1827 BGB, bis Ende 2022 als § 1901a BGB geführt und durch die Reform nur umnummeriert. Wirksam ist die Patientenverfügung, wenn sie schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift vorliegt und der Verfasser bei der Errichtung volljährig und einwilligungsfähig war. Ein Notar ist nicht nötig.
Die eigentliche Hürde ist die Bestimmtheit, und dazu hat der XII. Zivilsenat des BGH eine klare Linie:
- Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16: Der Wunsch, es sollten "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" erfolgen, enthält für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Auch der Wunsch nach einem würdevollen Sterben reicht nicht. Verlangt sind konkrete ärztliche Maßnahmen oder ausreichend spezifizierte Krankheits- und Behandlungssituationen. Der Senat stellte zugleich klar, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Im Fall ging es um eine Wachkomapatientin und die künstliche Ernährung per Magensonde, gestritten hatten drei Töchter.
- Beschluss vom 8. Februar 2017, XII ZB 604/15: Die nötige Konkretisierung kann sich auch aus dem Bezug auf eine spezifizierte Situation ergeben, etwa ein Wachkoma ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins. Der Wille ist durch Auslegung zu ermitteln.
- Beschluss vom 14. November 2018, XII ZB 107/18: Fortführung derselben Linie.
Praktisch heißt das: Benennen Sie Situationen und Maßnahmen zusammen. Als Situationen kommen der unmittelbare Sterbeprozess in Betracht, das Endstadium einer unheilbaren Krankheit, ein irreversibles Wachkoma, eine fortgeschrittene Demenz mit dauerhaftem Verlust der Kommunikationsfähigkeit oder eine schwerste, nicht rückbildungsfähige Hirnschädigung. Als Maßnahmen gehören dazu künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse, Antibiotika und Bluttransfusionen. Regeln Sie außerdem die Schmerz- und Symptombehandlung, die in aller Regel ausdrücklich gewünscht wird, auch wenn sie das Leben verkürzen könnte, und nennen Sie den gewünschten Sterbeort.
Ein Widerspruch fällt in der Praxis besonders oft auf, nämlich der zur Organspende. Für eine postmortale Spende müssen nach der Feststellung des Hirntods Kreislauf und Organfunktionen zeitweise maschinell aufrechterhalten werden. Wer intensivmedizinische Maßnahmen pauschal ablehnt und zugleich der Organspende zustimmt, hinterlässt einen Konflikt, den weder Ärzte noch Angehörige eindeutig auflösen können. Keine der beiden Erklärungen hat automatisch Vorrang. Schreiben Sie deshalb ausdrücklich hinein, was vorgeht, oder lassen Sie organerhaltende Maßnahmen für diesen Fall zeitlich befristet zu.
Heikel bleibt die Vorausverfügung für eine Demenz, weil sich Werthaltungen im Krankheitsverlauf verschieben und aktuelle Lebensäußerungen mit früheren Festlegungen kollidieren können. Hier hilft eine besonders sorgfältige, situationsbezogene Formulierung, vor allem aber ein Bevollmächtigter, der den Willen auslegen kann.
Eine Patientenverfügung verfällt nicht. Sie bleibt gültig, bis Sie sie widerrufen, und das geht formlos jederzeit, auch durch schlüssiges Verhalten. Eine Bestätigung mit neuer Unterschrift und aktuellem Datum alle ein bis zwei Jahre ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, stärkt aber die Aussagekraft erheblich.
Betreuungsverfügung: die Rückfallebene ohne Vertrauensperson
Wenn keine Vertrauensperson für eine umfassende Vollmacht bereitsteht oder Sie niemandem so viel Macht geben wollen, können Sie, statt eine Vorsorgevollmacht erstellen zu lassen, auch eine Betreuungsverfügung aufsetzen. Darin benennen Sie, wen das Gericht bestellen soll und wen ausdrücklich nicht, und Sie können zugleich Wünsche zur Lebensführung und zum Wohnort festlegen. An diesen Vorschlag ist das Gericht grundsätzlich gebunden, solange er den Wünschen und dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.
Die Betreuungsrechtsreform zum 1. Januar 2023 war die größte seit 1992. Der Vorrang der Wünsche der betreuten Person wurde zum Leitbild, das frühere Maß des Wohls tritt zurück. Stellvertretung ist nur noch zulässig, soweit sie erforderlich ist. Der Erforderlichkeitsgrundsatz wurde geschärft: Kann ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten besorgen, darf gar keine Betreuung angeordnet werden. Die Kontrollbetreuung wurde in § 1820 BGB neu strukturiert, und das alte Betreuungsbehördengesetz wich dem Betreuungsorganisationsgesetz mit Registrierungspflicht für Berufsbetreuer.
Vorsorge auffindbar machen: beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren
Das beste Dokument nützt nichts, wenn es im Notfall niemand findet. Wer eine Vorsorgevollmacht erstellen lässt und sie dann in den Aktenordner legt, hat die halbe Arbeit gemacht. Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer speichert nicht das Dokument selbst, sondern den Hinweis auf seine Existenz, den Aufbewahrungsort und die Eckdaten: Wer ist bevollmächtigt, welchen Umfang hat die Vollmacht, liegt eine Patientenverfügung vor. Registrieren lassen sich Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und seit 2023 auch der Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht. Patientenverfügungen dürfen seither isoliert eingetragen werden, also ohne Vollmacht.
Abfragen dürfen alle Betreuungsgerichte, seit dem 1. Januar 2023 zusätzlich behandelnde Ärztinnen und Ärzte, soweit die Auskunft für eine dringende medizinische Entscheidung nötig ist. Laut Bundesnotarkammer wurde im Mai 2026 die Marke von über sieben Millionen registrierten Vorsorgeverfügungen überschritten.
Der Antrag läuft online über vorsorgeregister.de, das ist der schnellste und günstigste Weg. Sie erhalten eine Eintragungsbestätigung und eine ZVR-Card fürs Portemonnaie, auf der bis zu zwei Vertrauenspersonen mit Telefonnummer stehen. Die Gebühren lagen zuletzt bei 20,50 Euro online mit Lastschrift, 23,00 Euro online mit Überweisung und 23,50 beziehungsweise 26,00 Euro auf dem Postweg. Die erste Vertrauensperson steckt in der Grundgebühr, jede weitere kostet online 3,50 Euro. Änderungen, Löschungen und Widerrufe sind gebührenfrei. Da die Gebührensatzung sich ändern kann, lohnt vor dem Antrag ein Blick auf die aktuellen Sätze.
Dazu kommt die analoge Absicherung: Kopien für alle Bevollmächtigten und den Hausarzt, ein Hinweis im Portemonnaie, wo das Original liegt, und ein offenes Gespräch mit den Angehörigen. Ins Bankschließfach gehört das Original auf keinen Fall, denn genau darauf kommt im Notfall niemand zu.
Seit dem 15. Januar 2025 haben alle gesetzlich Versicherten, die nicht widersprochen haben, eine elektronische Patientenakte, und seit Oktober 2025 sind Praxen und Kliniken zur Nutzung verpflichtet. Sie können eine Patientenverfügung dort selbst hinterlegen und den Zugriff steuern. Als zusätzlicher Ablageort ist das sinnvoll, als Ersatz für Register und Papierkopien taugt die Akte nicht, weil im Akutfall längst nicht jeder Behandler sofort hineinschaut.
Nachteile einer Vorsorgevollmacht und wie Sie sie abfedern
Der Bevollmächtigte unterliegt keiner routinemäßigen Gerichtsaufsicht, anders als ein bestellter Betreuer. Das ist der Grund, warum die Vollmacht so schnell und unbürokratisch funktioniert, und zugleich ihr größtes Risiko. Wer eine Vorsorgevollmacht erstellen will, sollte diese Kehrseite kennen. Drei Werkzeuge dämpfen sie:
- Ein Kontrollbevollmächtigter, der die Rechenschaft des Hauptbevollmächtigten prüft und ihn im Ernstfall abberufen kann.
- Die Kontrollbetreuung nach § 1820 Abs. 3 BGB, die das Gericht anordnen kann, wenn Missbrauch droht.
- Eine ausdrücklich vereinbarte Rechenschaftspflicht im Innenverhältnis, etwa jährliche Belegsammlung.
Bei dringender Gefahr kann das Betreuungsgericht dem Bevollmächtigten nach § 1820 Abs. 4 BGB die Ausübung untersagen und die Herausgabe der Vollmachtsurkunde anordnen. Wer die Vollmacht widerrufen will, sollte deshalb immer auch die Urkunde zurückverlangen, denn nach außen wirkt sie fort, solange sie im Umlauf ist.
Die häufigsten Fehler bei der Vorsorge
- Vage Formulierungen in der Patientenverfügung, die nach der BGH-Rechtsprechung keine Bindungswirkung entfalten.
- Veraltete Dokumente, die eine längst überholte Lebenssituation abbilden.
- Eine Vollmacht für jemanden, dem man nicht uneingeschränkt vertraut.
- Die Vorsorgevollmacht erstellen und die separate Bankvollmacht vergessen, sodass die Bank die allgemeine Vollmacht abweist.
- Das Original im Bankschließfach oder an einem Ort, den niemand kennt.
- Fehlende ausdrückliche Klauseln zu Heilbehandlung, Freiheitsentzug und Zwangsmaßnahmen.
- Kein Ersatzbevollmächtigter, sodass der Ausfall einer Person alles blockiert.
- Ein Widerspruch zwischen Patientenverfügung und Organspendeerklärung.
- Der Irrglaube, eine Patientenverfügung bedeute immer Behandlungsabbruch. Sie kann Maßnahmen auch ausdrücklich einfordern.
Vorsorgevollmacht erstellen in acht Schritten
- Informieren Sie sich über die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz oder das Tool der Verbraucherzentrale, bei Vorerkrankungen zusätzlich beim Hausarzt.
- Wählen Sie Vertrauensperson und Ersatzperson aus und sprechen Sie beide vorher an.
- Formulieren Sie die Dokumente mit konkreten Situationen und Maßnahmen statt mit Allgemeinplätzen.
- Lassen Sie bei einfachen Verhältnissen bei der Betreuungsbehörde beglaubigen, bei Immobilien, Krediten oder Firmenanteilen beim Notar beurkunden.
- Erteilen Sie zusätzlich eine Bankvollmacht auf dem Formular Ihrer Bank.
- Registrieren Sie alles beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
- Verteilen Sie Kopien an Bevollmächtigte und Hausarzt, laden Sie die Patientenverfügung in die elektronische Patientenakte und stecken Sie die ZVR-Card ins Portemonnaie.
- Prüfen Sie alle ein bis zwei Jahre nach und bestätigen Sie mit neuem Datum, spätestens nach Heirat, Trennung oder einer schweren Diagnose.
Wenn Sie heute noch gar nichts haben, ist die Reihenfolge eindeutig: zuerst die Vollmacht, dann die Bank, dann der Rest. Alles Weitere lässt sich nachholen, die Geschäftsfähigkeit nicht. Eine Vorsorgevollmacht erstellen kostet einen Nachmittag, das Nachholen im Krankenhaus ist unmöglich.
Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht
Kann ich eine Vorsorgevollmacht erstellen, ohne zum Notar zu gehen?
Ja. Für den Normalfall genügt ein schriftliches, eigenhändig unterschriebenes Dokument mit Datum. Zum Notar müssen Sie erst, wenn Grundbuchgeschäfte, Verbraucherdarlehen oder Firmenanteile im Spiel sind. Eine öffentliche Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde für rund 10 Euro erhöht die Akzeptanz spürbar und kostet fast nichts.
Ab welchem Alter sollte man eine Vorsorgevollmacht erstellen?
Sobald man volljährig ist. Die Vorstellung, Vorsorge sei ein Thema ab 70, hält sich hartnäckig, geht aber am Anlass vorbei: Ein Verkehrsunfall oder eine Hirnblutung fragt nicht nach dem Geburtsjahr. Wer alleine lebt oder unverheiratet mit einem Partner zusammenwohnt, hat den größten Nachholbedarf, weil für ihn nicht einmal das Ehegattennotvertretungsrecht greift.
Kann ich die Vorsorgevollmacht später ändern oder widerrufen?
Jederzeit. Sie können die Vorsorgevollmacht erstellen, später ergänzen, einschränken oder ganz zurücknehmen. Wichtig ist beim Widerruf, dass Sie die Vollmachtsurkunde zurückverlangen, denn gegenüber Dritten wirkt sie weiter, solange das Papier im Umlauf ist. Eine Registrierung im Vorsorgeregister lässt sich kostenfrei ändern.
Wie lange ist eine Vorsorgevollmacht gültig?
Unbefristet, solange Sie sie nicht widerrufen. Sie erlischt nicht automatisch mit dem Tod, sondern gilt als transmortale Vollmacht fort, sofern nichts anderes bestimmt ist. Erben können sie widerrufen.
Reicht eine Vorsorgevollmacht für die Bank?
Oft nicht. Die meisten Institute verlangen eine Konto- oder Bankvollmacht auf ihrem eigenen Formular. Erledigen Sie das direkt mit, sonst steht die Vertrauensperson im Ernstfall vor verschlossenen Konten.
Was kostet die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister?
Zuletzt 20,50 Euro online mit Lastschrift, mehr auf dem Postweg. Jede weitere Vertrauensperson kostet online 3,50 Euro. Spätere Änderungen und Löschungen sind kostenlos.
Brauche ich beides, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
In aller Regel ja. Die Vollmacht bestimmt, wer für Sie spricht, die Patientenverfügung, was diese Person medizinisch durchsetzen muss. Ohne Vollmacht muss ein Gericht erst jemanden bestellen, der die Verfügung umsetzt, und das kostet im Ernstfall Wochen.
Was passiert, wenn ich gar nichts geregelt habe?
Dann bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer, nach Anhörung und Gutachten. Bevorzugt werden Angehörige, doch wenn niemand bereitsteht oder die Familie sich uneins ist, übernimmt ein Berufsbetreuer. Das Ehegattennotvertretungsrecht überbrückt lediglich bis zu sechs Monate und auch nur bei Gesundheitsfragen.
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