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Elektronische Patientenakte: Zugriff selbst steuern

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Rund 73 Millionen elektronische Patientenakten sind angelegt, aktiv genutzt werden die wenigsten. Wer zugreift, was drinsteht und welche Schalter Ihnen wirklich gehören.

Elektronische Patientenakte: Frau prüft ihre Gesundheitsdaten am Smartphone in einer Arztpraxis

Die elektronische Patientenakte liegt inzwischen für fast jeden gesetzlich Versicherten bereit, ob gewollt oder nicht. Rund 73 Millionen Akten sind angelegt, Praxen, Kliniken und Apotheken müssen sie seit Oktober 2025 befüllen, und wer nie widersprochen hat, hat eine. Aktiv genutzt wird sie von einer Minderheit. Genau das ist das Problem, denn die interessanten Einstellungen finden sich nicht von allein.

Was die elektronische Patientenakte ist und wer sie bekommt

Die ePA ist ein digitaler Ordner für Ihre Gesundheitsdaten, den Ihre Krankenkasse bereitstellt und den Sie über die App der Kasse einsehen. Seit Januar 2025 gilt dabei die Widerspruchslösung: Angelegt wird die Akte automatisch, außer Sie sagen ausdrücklich Nein. Der bundesweite Start folgte im April 2025, seit dem 1. Oktober 2025 sind Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Krankenhäuser und Apotheken gesetzlich verpflichtet, die Akte zu befüllen und zu nutzen.

Die Widerspruchsquote liegt je nach Erhebung zwischen etwa vier und neun Prozent, also deutlich unter den rund 20 Prozent, mit denen die Bundesregierung gerechnet hatte. Auffällig ist etwas anderes: Anfang 2026 nutzten nur ungefähr vier Millionen Menschen ihre Akte wirklich aktiv. Die große Mehrheit hat eine ePA, hat sie aber noch nie geöffnet.

Privat Versicherte sind außen vor, jedenfalls solange sie nichts tun. Für sie ist die Akte freiwillig und wird erst eingerichtet, wenn sie die App ihres Versicherers installieren und sich registrieren. Statt der Gesundheitskarte dient dort eine digitale Identität als Schlüssel, Abrechnungsdaten werden nicht eingestellt.

Was in der Akte landet

Automatisch kommen seit Oktober 2025 die Unterlagen der Behandler hinein: Arztbriefe, Befundberichte, Laborwerte, Entlassbriefe aus dem Krankenhaus und elektronische Krankmeldungen. Die Medikationsliste füllt sich aus den Daten des E-Rezepts, zeigt also verordnete und in der Apotheke abgegebene Arzneimittel. Ihre Kasse stellt außerdem die Abrechnungsdaten ein, die seit 2026 nur noch Sie selbst sehen.

Alles, was älter ist als der Start, fehlt. Das Einscannen alter Papierbefunde ist ausdrücklich keine Aufgabe der Praxen. Wer seine Vorgeschichte in der Akte haben will, lädt sie selbst hoch, ebenso wie Blutdruckwerte oder Daten aus Gesundheits-Apps. Eine Ausnahme gilt für genetische Untersuchungen: Die dürfen nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung gespeichert werden.

Der Ausbau läuft in Stufen, und die Termine haben sich schon mehrfach verschoben. Die elektronische Patientenakte soll nach und nach mehr können, vorgesehen sind ein strukturierter Medikationsplan mit Dosierangaben, eine Volltextsuche, Push-Nachrichten bei neuen Zugriffen und später digitale Versionen von Impfpass, Mutterpass und Zahnbonusheft.

Wer zugreifen darf, und wer nicht

Die elektronische Patientenakte kennt beim Zugriff nur einen Auslöser, und der ist unspektakulär: Sobald Ihre Gesundheitskarte im Lesegerät steckt, hat die Einrichtung Zugriff. Es braucht kein Gespräch, keine Unterschrift, kein Häkchen. Das Stecken der Karte gilt als Zustimmung.

WerZugriffsdauerRechte
Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapiepraxis90 Tage ab Stecken der Kartelesen und einstellen
Krankenhaus90 Tagelesen und einstellen
Apotheke3 Kalendertagelesen, Medikationsdaten einstellen
Physiotherapie, Pflege, Heilmittelerbringerim Behandlungskontextdürfen einstellen, sind nicht verpflichtet
Krankenkassekein Zugriff auf Inhaltestellt nur Abrechnungsdaten ein
Ombudsstelle der Kassekein Zugriff auf Inhalteverwaltet Sperren und Widersprüche
Arbeitgeber, private Versichererkein Zugriffkeine
Betriebsarztnur mit ausdrücklicher Einwilligunglesen
Angehörige ohne Vollmachtkein Zugriffkeine

Drei Punkte werden dabei regelmäßig missverstanden. Erstens gilt der Zugriff für die gesamte Einrichtung, nicht nur für die behandelnde Ärztin, das Praxispersonal eingeschlossen. Zweitens beginnen die 90 Tage bei jedem erneuten Kartenstecken von vorn. Drittens protokolliert die Akte bislang nur, welche Institution zugegriffen hat, nicht welche Person. Eine personenscharfe Protokollierung ist erst für die kommenden Jahre angekündigt.

Die gute Nachricht steht in derselben Tabelle: Ihre Kasse kann die Inhalte weder rechtlich noch technisch lesen, und das gilt auch für deren Ombudsstelle. Ihr Arbeitgeber sieht nichts, private Versicherer ebenso wenig.

Sensible Diagnosen: das Widerspruchsrecht vor dem Einstellen

Bei Befunden, die zu Diskriminierung führen können, muss die Praxis Sie vor dem Hochladen auf Ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Das Gesetz nennt ausdrücklich sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche. Ein mündliches Nein im Behandlungsgespräch reicht, es wird in der Praxisdokumentation vermerkt und nicht in der Akte.

Der Haken liegt woanders. Eine Diagnose hinterlässt Spuren an mehreren Stellen. Ein bestimmtes Medikament in der Medikationsliste verrät die Erkrankung genauso wie der Befund selbst, und in den Abrechnungsdaten stehen Diagnoseschlüssel. Wer eine Diagnose wirklich aus der Akte heraushalten will, muss deshalb meist mehrere Hebel gleichzeitig benutzen: dem Einstellen des Dokuments widersprechen, die Medikationsliste abschalten und den Abrechnungsdaten widersprechen. Bei Suchterkrankungen greift die gesetzliche Hinweispflicht nicht ausdrücklich, das Widerspruchsrecht besteht trotzdem. Sprechen Sie es im Zweifel selbst an.

Elektronische Patientenakte steuern: die vier Hebel

Alles Folgende läuft in der App Ihrer Kasse und ohne Smartphone über die Ombudsstelle. Kosten entstehen nicht, eine Begründung müssen Sie nirgends liefern.

1. Zugriff einzelner Einrichtungen regeln

Unter den Berechtigungen sperren Sie eine Praxis komplett, verkürzen die Frist oder verlängern sie. Für die Stammapotheke kann ein dauerhafter Zugriff sinnvoll sein, für den einmaligen Termin in der Notaufnahme eher nicht. Sie können eine Einrichtung auch vorab sperren, dann löst das Kartenstecken gar nichts aus.

2. Dokumente verbergen oder löschen

Verborgene Dokumente sehen nur noch Sie. Wichtig: Das wirkt für alle Einrichtungen gleichzeitig. Ein Verbergen nur vor einer bestimmten Praxis gibt es nicht. Löschen können Sie eigene Dokumente selbst, ärztliche Einträge nur über die Praxis, die sie eingestellt hat. Sie dürfen eine Praxis auch bitten, ein Dokument von vornherein verborgen einzustellen.

3. Widersprechen, gestuft

Widerspruch gegenFolge
die gesamte AkteAkte wird samt Inhalten gelöscht oder gar nicht erst angelegt
Abrechnungsdatenkeine Leistungsdaten der Kasse in der Akte
Medikationsliste und weitere AnwendungenBehandler sehen diese Funktion nicht
einzelne Einrichtungendiese erhält keinen Zugriff
Forschungsdatenweitergabekeine Ausleitung Ihrer Aktendaten an das Forschungsdatenzentrum

Jeder Widerspruch ist formlos möglich und jederzeit widerrufbar. Nachteile für Ihre Behandlung darf er nicht haben. Der Widerspruch gegen die ganze Akte schließt alle kleineren automatisch ein.

4. Forschungsdaten

Ab Ende 2026 sollen strukturierte Daten pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum fließen, auf Antrag auch für Forschung von Unternehmen, sofern sie dem Gemeinwohl dient. Dagegen können Sie widersprechen. Eine Lücke bleibt: Die Abrechnungsdaten Ihrer Kasse gehen auf einem eigenen, älteren Weg an dieselbe Stelle, und dagegen gibt es bislang kein Widerspruchsrecht. Ein Verfahren dazu läuft.

Kassenwechsel und Zugang ohne Smartphone

Beim Wechsel der Krankenkasse zieht die Akte samt Inhalten, Berechtigungen und Widersprüchen verschlüsselt mit um, ohne Ihr Zutun. Zwei Ausnahmen sollten Sie sich notieren: Der Widerspruch gegen die Abrechnungsdaten und der gegen die Forschungsdatenspende müssen bei der neuen Kasse erneut eingelegt werden. Wer ohnehin über einen Wechsel nachdenkt, kann jetzt das Sonderkündigungsrecht bei steigenden Beiträgen prüfen.

Ohne Smartphone bleibt die Akte nutzbar, nur unbequemer. Die Ombudsstelle Ihrer Kasse sperrt Zugriffe, legt Widersprüche ein und schickt Ihnen das Zugriffsprotokoll, sehen kann sie die Inhalte nicht. Alternativ benennen Sie bis zu fünf Vertrauenspersonen, die über ihre eigene App fast alles dürfen, außer die Akte löschen oder weitere Vertreter benennen. Manche Kassen bieten zusätzlich eine PC-Anwendung mit Kartenlesegerät. Benachteiligt werden darf niemand, der ohne App unterwegs ist. Warum die Kassen an dieser Stelle sparen wollen, zeigt der Blick auf ihre angespannte Finanzlage.

App einrichten in fünf Schritten

Wer die elektronische Patientenakte selbst verwalten will, braucht zwei Dinge: die App der eigenen Kasse und eine PIN zur Gesundheitskarte. Der Rest ist Fleißarbeit.

  1. App Ihrer Krankenkasse installieren. Jede Kasse hat ihre eigene.
  2. Identität nachweisen, je nach Kasse per Gesundheitskarte mit NFC, per Ausweis mit Onlinefunktion oder im Postfilialverfahren.
  3. PIN zur Gesundheitskarte beantragen, falls noch keine vorhanden ist. Der Versand dauert einige Tage.
  4. Gerät freischalten und einen sechsstelligen App-Code festlegen. Spätestens nach sechs Monaten steht eine erneute Identifizierung an.
  5. Den Sicherheitsschlüssel außerhalb des Handys aufbewahren, zum Beispiel ausgedruckt. Ohne ihn kann der Zugang beim Gerätewechsel verloren gehen.

Behandeln Sie den Zugang wie ein Bankkonto. Ein eigenes, starkes Passwort für das Kassenkonto gehört dazu, wie es der Ratgeber zu sicheren Passwörtern beschreibt. Und rechnen Sie mit Trittbrettfahrern: Angebliche Kassennachrichten zur ePA per SMS oder Mail, die zu einer Anmeldeseite führen, sind der klassische Aufbau einer Phishing-Masche. Ihre Kasse fordert Sie nie per Link zur PIN-Eingabe auf.

Was die elektronische Patientenakte heute noch nicht kann

Der größte Kritikpunkt ist das Alles-oder-nichts-Prinzip. Sie können nicht festlegen, dass der Hausarzt den Kardiologiebefund sieht, Zahnarzt und Orthopädin aber nicht. Entweder eine Einrichtung sieht alles, was nicht verborgen ist, oder sie sieht gar nichts. Verbraucherschützer und die Bundesdatenschutzbeauftragte fordern seit Langem eine dokumentgenaue Freigabe. Kommt sie, wird der Umgang mit sensiblen Befunden deutlich einfacher.

Aus den Praxen kommt Kritik anderer Art. Der Bundesvorsitzende des Hausärzteverbands nannte die Akte 2026 eine unsortierte Sammlung von PDF-Dateien, mit der im Alltag wenig anzufangen sei, und verwies auf fehlende Volltextsuche und Netzstörungen. Auch das gehört zum ehrlichen Bild: Der Nutzen hängt daran, ob die Technik im Alltag trägt.

Zur Sicherheit: Sicherheitsforscher demonstrierten Ende 2024 und im Frühjahr 2025, wie sich Behandlungskontexte fälschen und Zugriffe erschleichen ließen. Beide Lücken wurden geschlossen, ein massenhafter Datenabfluss ist nicht bekannt, und unbefugter Zugriff ist strafbar. Die grundsätzliche Kritik an einer zentralen Sammlung von Gesundheitsdaten für über 70 Millionen Menschen bleibt trotzdem bestehen. Wer abwägt, wägt genau das ab: den Nutzen im Behandlungsalltag gegen ein Restrisiko, das sich nicht auf null bringen lässt. Wie schnell aus Bequemlichkeit ein Datenproblem wird, zeigt auch der Umgang mit Gesundheitsfragen an KI-Chatbots.

Checkliste für eine bewusste Entscheidung

  1. In der App der Kasse nachsehen, ob eine Akte angelegt wurde.
  2. Bewusst entscheiden: nutzen, teilweise nutzen oder widersprechen. Untätigkeit ist auch eine Entscheidung, nur eben keine eigene.
  3. Bei Nutzung: PIN beantragen, App einrichten, Sicherheitsschlüssel sichern.
  4. Inhalte und Zugriffsprotokoll einmal komplett durchsehen.
  5. Zugriffe von Einrichtungen sperren, bei denen Sie nur einmal waren.
  6. Sensible Dokumente verbergen oder löschen, Medikationsliste und Abrechnungsdaten prüfen.
  7. Zur Forschungsdatenweitergabe entscheiden, solange die Ausleitung noch nicht läuft.
  8. Eine Vertrauensperson benennen, falls Sie im Ernstfall jemanden brauchen.

Eine bewusste Entscheidung über die elektronische Patientenakte kostet damit einen Nachmittag, nicht mehr. Wer Details nachlesen will, findet bei der gematik die technischen Vorgaben und bei der Verbraucherzentrale die Verbrauchersicht. Jetzt kostenlos die PIN bei der eigenen Kasse anfordern ist ohnehin der Schritt, an dem die meisten hängenbleiben.

Häufige Fragen zur elektronischen Patientenakte

Kann meine Krankenkasse meine Befunde lesen?

Nein. Die Kasse stellt Abrechnungsdaten ein und verwaltet die Akte technisch, an die medizinischen Inhalte kommt sie nicht. Das gilt auch für die Ombudsstelle, die in Ihrem Auftrag sperrt und widerspricht.

Was passiert, wenn ich der Akte widerspreche?

Die Akte wird samt Inhalten gelöscht oder gar nicht erst angelegt. Nachteile bei der Behandlung darf das nicht haben. Sie können den Widerspruch jederzeit zurücknehmen, dann startet die Akte allerdings leer.

Sieht der nächste Arzt automatisch alles?

Alles, was nicht verborgen ist, ja, und zwar 90 Tage lang ab dem Kartenstecken. Wollen Sie das nicht, sperren Sie die Einrichtung vorher in der App oder lassen die Karte für diesen Termin ungelesen.

Gilt die Akte auch für Kinder?

Ja, sie wird automatisch angelegt und bis zum 15. Geburtstag von den Eltern verwaltet. Danach übernimmt das Kind selbst.

Wie lange sehe ich, wer zugegriffen hat?

Das Protokoll wird mindestens drei Jahre vorgehalten und ist in der App einsehbar. Ohne App bekommen Sie es über die Ombudsstelle als Ausdruck.

Wer die elektronische Patientenakte nur als Datenschutzfrage betrachtet, verpasst die Hälfte. Die Akte wird in dem Moment wertvoll, in dem jemand anderes für Sie sprechen muss, im Krankenhaus, nach einem Unfall, im Alter. Genau dafür lohnt der Nachmittag mit der App, und zwar bevor der Ernstfall eintritt.



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