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Internetangebote: Verkäuferschutz durch Urteil gestärkt

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Eine Frau aus NRW hat über das Internet einen Kühlschrank für einen fehlerhaften Preis von 90 Euro gekauft. Dieser hätte aber laut Verkäufer eigentlich 900 Euro betragen. Demnach fehlte bei dem Angebot eine Null am Ende.

Zwei Stunden nach dem Kauf bemerkte der Verkäufer den Irrtum und meldete ihn der Käuferin. Diese forderte daraufhin aber per Anwalt vor dem Amtsgericht Esslingen die Erfüllung des Handels für die gebotenen 90 Euro.

Die Esslinger Richterin bezog sich bei ihrem Urteil auf das des Bundesgerichtshofs vom Januar diesen Jahres. Dies besagt, dass der im Internet genannte Kaufpreis lediglich eine Aufforderung zum Kauf ist, dem beide Seiten zustimmen müssen.

Quelle: www.ez-online.de



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