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Neuer Gesetzentwurf: Bundesrat gegen DSGVO-Abmahnungen

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Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, um DSGVO-Abmahnungen durch Wettbewerber zu untersagen. Ziel ist es, unnötige Belastungen für Unternehmen zu vermeiden und missbräuchliche Rechtsverfolgung zu verhindern.

Wettbewerbsrecht: Bundesrat will DSGVO-Abmahnungen untersagen

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am Freitag auf Initiative Bayerns einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, um unnötige Belastungen für Unternehmen durch eine über das Ziel hinausschießende Umsetzung ("Gold-Plating") der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu vermeiden. Laut der Initiative sollen Firmen nicht mehr nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Konkurrenten vorgehen können, weil diese möglicherweise gegen datenschutzrechtliche Vorschriften wie die DSGVO verstoßen haben. Das bedeutet, dass Datenschutzverletzungen generell von einer Abmahnung und Verfolgung nach dem UWG ausgeschlossen wären.

Klarheit schaffen

Mit dem Vorstoß will die Länderkammer für Klarheit sorgen: Zwar kann ein Unternehmen grundsätzlich rechtliche Schritte gegen einen Konkurrenten nach dem UWG einlegen, wenn es ihm einen Rechtsbruch vorwirft. Denn ein solcher könnte immer zu einem Wettbewerbsvorteil führen. Ob in einem Verfahren nach dem UWG auch ein Datenschutzverstoß gerügt werden kann, ist momentan aber umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage noch nicht entschieden, sondern dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Gesetzentwurf der Länder sieht eine Änderung im UWG vor, die für Datenschutzverletzungen ausdrücklich eine Mitbewerberklage nicht mehr zulässt.

Gründe für den Anpassungsbedarf

Einen Anpassungsbedarf sieht der Bundesrat vor allem aus drei Gründen:

1. Effektiver Rechtsschutz: Die Durchsetzung des Datenschutzrechtes über das UWG ist ihm zufolge gar nicht erforderlich, da die DSGVO selbst genügend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stelle.

2. Schutz der informellen Selbstbestimmung: Die Grundverordnung und ähnliche Vorschriften dienen nicht der Sicherung des Wettbewerbs, sondern dem Schutz der informellen Selbstbestimmung.

3. Missbrauchsgefahr: Gerade bei Datenschutzfragen sei die Gefahr der missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Konkurrenten besonders hoch.

Besorgnis wegen Abmahnungen rund um Google Fonts

Im Gegensatz zu Behörden und Verbraucherverbänden sind Mitbewerber nicht dem Allgemein- oder Verbraucherinteresse verpflichtet, erläutert die Länderkammer. Sie könnten Unterlassungsansprüche so strategisch einsetzen. In der Praxis habe sich das besondere Missbrauchspotenzial von Datenschutzverstößen zuletzt deutlich bei der Abmahnwelle im Zusammenhang mit der Einbindung von Google Fonts auf Webseiten gezeigt. In diesen Fällen seien "vermeintliche Datenschutzverstöße von Unternehmen durch die automatisierte Weiterleitung von IP-Adressen gezielt mittels Webcrawler aufgespürt und massenhaft kostenpflichtig abgemahnt" worden. Ein kleiner Formfehler auf der Homepage einer Firma, hatte Bayern zuvor vorgebracht, reiche oft für einen Verstoß gegen die DSGVO aus.

Vorherige Maßnahmen des Bundestages

Der Bundestag beschloss bereits 2020 ein Gesetz gegen Abmahnmissbrauch im Rahmen der DSGVO. Verstöße gegen gesetzliche Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Internet etwa durch Online-Händler können damit zwar noch abgemahnt werden. Für Mitbewerber besteht aber kein Anspruch auf Kostenerstattung mehr. Dies gilt auch bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Dem Bundesrat gehen diese Ausnahmen nicht weit genug: Es verbleibe die Gefahr, dass die herrschende Rechtsunsicherheit ausgenutzt werde, um gegenüber Wettbewerbern "zur Förderung eigener geschäftlicher Interessen missbräuchliche Abmahnungen auszusprechen oder gerichtliche Verfahren zu führen".

Weiteres Vorgehen

Die Länderkammer leitet den Gesetzentwurf nun an die Bundesregierung weiter, die eine Stellungnahme dazu abgeben kann. Anschließend geht die Vorlage an den Bundestag, der dann darüber entscheidet.

Eckdaten des Gesetzentwurfs:

- Initiative: Bayern

- Ziel: Untersagung von DSGVO-Abmahnungen durch Wettbewerber

- Begründung: Vermeidung unnötiger Belastungen, Schutz vor missbräuchlicher Rechtsverfolgung

- Gesetz: Änderung im UWG

- Weiteres Vorgehen: Vorlage an Bundesregierung, dann Bundestag

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